Soweit die Beschwerdeführerin eine solche Gefährdung unter Berufung auf eine angebliche Gewaltbereitschaft des Vaters geltend macht, ist festzuhalten, dass der Vater hinsichtlich der ihm strafrechtlich zur Last gelegten Vorwürfen von sämtlichen Gerichtsinstanzen vollumfänglich freigesprochen wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_287/2022 vom 22. Februar 2024; anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung vom 27. März 2024 vom Vater eingereicht). Die Strafanzeige der Beschwerdeführerin wegen «Stalkings» wurde von der Staatsanwaltschaft G.___