Nach Massgabe von Art. 274 Abs. 1 ZGB ist die die Obhut innehabende Person dabei verpflichtet, den Verkehr zwischen dem anderen Elternteil und dem Kind zu dulden respektive zu ermöglichen (SCHWEN- ZER/COTTIER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 5 zu Art. 273 ZGB). - 10 - 2.4. Massgeblich, ob und in welcher Form dem Vater ein Besuchsrecht zu gewähren ist, ist einzig das Kindeswohl. Nur konkrete Anzeichen für eine ernsthafte Gefährdung der Betroffenen können eine Beschränkung des Anspruchs auf persönlichen Verkehr rechtfertigen.