__ vollumfänglich freigesprochen worden. Eine von der Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Obergerichts eingereichte Beschwerde habe das Bundesgericht abgewiesen. Unwahr und unbelegt seien auch die Behauptungen der Beschwerdeführerin, beim Vater lägen eine Alkoholsucht und eine Borderline-Störung vor. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend Stalking hätten keinen Zusammenhang mit dem Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde. Im Übrigen sei die Strafanzeige der Beschwerdeführerin vom 13. Mai 2025 gegen den Vater wegen Stalkings von der Staatsanwaltschaft G._____ am 20. Mai 2025 nicht an die Hand genommen worden.