2.2.4. Der Vater bringt in seiner Beschwerdeantwort vor, dass sich die Beschwerdeführerin nicht mit der Begründung des Entzugs zur aufschiebenden Wirkung auseinandersetze. Es sei die Beschwerdeführerin, welche die Etablierung des von der Vorinstanz festgelegten unbegleiteten Besuchsrechts bisher verhindert habe. Eine Überforderung der Betroffenen durch unbegleitete Kontakte mit dem Vater angesichts der Einschulung im August 2025 sei nicht zu erwarten. Wahrheitswidrig seien die Behauptungen der Gewaltanwendung des Vaters. Er sei vom Bezirksgericht E._____ als auch vom Obergericht des Kantons F._____ vollumfänglich freigesprochen worden.