blockiere die Beschwerdeführerin das Besuchsrecht weiterhin. Durch die jahrelange Abschottung verunmögliche die Beschwerdeführerin der Betroffenen, zu ihrem Vater eine eigenständige Beziehung aufzubauen und verletze damit das Kindeswohl. Es sei von grosser Wichtigkeit, dass das Besuchsrecht zwischen dem Vater und der Betroffenen ab sofort unbegleitet stattfinden könne, wie es die bestehenden rechtskräftigen behördlichen Anordnungen seit Jahren vorsehen würden. Weitere Verzögerungen des Verfahrens durch querulatorische Eingaben der Beschwerdeführerin seien nicht mehr tragbar und deshalb zu verhindern.