2.2.2. Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, die Betroffene beginne mit dem Kindergarteneintritt im August 2025 einen neuen Lebensabschnitt. Angesichts dieser Situation sei die Betroffene überfordert, alleine und ohne Vorbereitung mit ihrem Vater zu verkehren. Sie habe den Kontakt zwischen der Betroffenen und dem Vater immer gewährt, wenn auch nur in ihrem Beisein. Die Betroffene sei infolge der Gewaltanwendung und Gewaltbereitschaft des Vaters gefährdet. Der Umzug des Vaters an ihren Wohnort sei als Stalking zu betrachten.