321 Abs. 1 und 2 ZPO). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin zwar mit Eingabe vom 13. Mai 2025 bei der Vorinstanz die schriftliche Begründung des Entscheids vom 15. Januar 2025 begehrt (KEMN.2022.378, act. 744), jedoch zusätzlich gleichentags beim hiesigen Gericht Beschwerde erhoben. Im Zeitpunkt der Beschwerde existierte die Begründung betreffend die materiellen Aspekte des Entscheids somit noch nicht. Somit war im Beschwerdezeitpunkt (noch) kein Rechtsmittel gegen den Entscheid vom 15. Januar 2025 zulässig.