1.2. 1.2.1. Die Beschwerdeführerin ist als Mutter der Betroffenen gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 2 ZGB beschwerdelegitimiert und die Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid wurde form- sowie fristgerecht eingereicht. Soweit sich die Beschwerde sinngemäss gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung des im Dispositiv eröffneten Entscheids der Vorinstanz vom 15. Januar 2025 richtet (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1 der Beschwerde vom 13. Mai 2025) ist somit auf diese einzutreten.