Rheinfelden vom 15. Januar 2025 im Lichte des Kindeswohls erforderlich und damit verhältnismässig. 3.4. Der Vater beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. Juni 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.5. Mit Schreiben vom 12. Juni 2025 verzichtete die Kindsvertreterin auf die Einreichung weiterer Stellungnahmen und teilte mit, das Mandat der Betroffenen aufgrund der Beendigung ihrer Anwaltstätigkeit nicht mehr weiterführen zu können. 3.6. Mit Schreiben vom 20. Juni 2025 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein. 3.7. Mit Eingabe vom 23. Juni 2025 verzichtete der Vater auf eine Stellungnahme.