9. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 10. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen." 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 5. Mai 2025 zugestellten Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. Mai 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und beantragte: " 1. Entzug der aufschiebenden Wirkung des Beschlusses vom 15.01.2025 per sofort. 2. Antrag für wieder alleiniges Sorgerecht der Mutter. Kindsmutter hatte es seit Geburt. -4-