4. 4.1. Die Beistandschaft wird gemäss Entscheid vom 30. Juni 2021 (KEMN.2020.441) weitergeführt. Der Auftrag der Beiständin wird wie folgt ergänzt: • Die Beiständin unterstützt und berät den Vater bei Anliegen betreffend die Besuchszeiten und die Übergaben des Kindes und steht der Mutter bei Bedarf und auf Anfrage zur Verfügung • Die Beiständin meldet dem Gericht, wenn die Besuche nicht wie vom Gericht angeordnet durch Verschulden der Mutter umgesetzt werden. 5. 5.1. Der Antrag der Mutter auf ein Kontakt- und Besuchsverbot des Vaters wird abgewiesen.