Die Mutter wird ausdrücklich angewiesen, die Besuche entsprechend zuzulassen. Der Mutter wird für den Widerhandlungsfall die Bestrafung gemäss Art. 292 StGB angedroht. Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) lautet: "Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft." -3-