Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2025.43 (KEMN.2022.378) Entscheid vom 3. November 2025 Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin B. Gloor Beschwerde- A._____, führerin […] Betroffene B._____, […] vertreten durch Ladina Solèr, Rechtsanwältin, bis 24.06.2025 […] ab 30.06.2025 vertreten durch Andreas Fischer, Rechtsanwalt, […] Vater C._____, […] vertreten durch lic. iur. Roland Egli, Rechtsanwalt, […] Beiständin D._____, […] Anfechtungs- Entscheid des Familiengerichts Rheinfelden vom 15. Januar 2025 gegenstand Betreff Aufschiebende Wirkung -2- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten: 1. 1.1. B._____ (nachfolgend: Betroffene), geboren am tt.mm.2021, ist die Tochter der unverheirateten und getrennt lebenden Eltern A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) sowie C._____ (nachfolgend: Vater). Die Betroffene steht unter der gemeinsamen elterlichen Sorge und unter der Obhut der Beschwerdeführerin. 2. Das Familiengericht Rheinfelden erkannte mit Entscheid vom 15. Januar 2025 im Dispositiv: " 1. 1.1. Dem Vater wird ab sofort ein unbegleitetes Besuchsrecht von 3 Stunden am Ort seiner Wahl zugesprochen, jeweils am Mittwoch und sowie jeden zweiten Samstag oder Sonntag. 1.2. Sechs Monate nach Beginn der unbegleiteten Besuche, ist der Vater be- rechtigt, sein Kind jeweils am Mittwoch für 4 Stunden sowie alle 14 Tage am Samstag oder am Sonntag von 10:00 Uhr bis 17:00 Uhr zu sich zu nehmen. 2. Die Eltern erarbeiten den Besuchsplan gemeinsam und vereinbaren den Übergabeort. Die Besuchstermine sind schriftlich festzulegen und gelten verbindlich. 3. Die Mutter wird gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB ausdrücklich angewiesen, in Zusammenarbeit mit dem Vater einen verbindlichen Besuchsplan zu er- stellen und diesen umzusetzen. Die Mutter wird ausdrücklich angewiesen, die Besuche entsprechend zu- zulassen. Der Mutter wird für den Widerhandlungsfall die Bestrafung ge- mäss Art. 292 StGB angedroht. Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) lautet: "Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beam- ten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft." -3- 4. 4.1. Die Beistandschaft wird gemäss Entscheid vom 30. Juni 2021 (KEMN.2020.441) weitergeführt. Der Auftrag der Beiständin wird wie folgt ergänzt: • Die Beiständin unterstützt und berät den Vater bei Anliegen betreffend die Besuchszeiten und die Übergaben des Kindes und steht der Mutter bei Bedarf und auf Anfrage zur Verfügung • Die Beiständin meldet dem Gericht, wenn die Besuche nicht wie vom Gericht angeordnet durch Verschulden der Mutter umgesetzt werden. 5. 5.1. Der Antrag der Mutter auf ein Kontakt- und Besuchsverbot des Vaters wird abgewiesen. 5.2. Die übrigen Anträge der Mutter werden, soweit darauf einzutreten ist, ab- gewiesen. 6. Der Antrag der Kindsvertreterin auf Begutachtung der Familiensituation wird in separatem Verfahren behandelt. 7. Die Kostennote der Kindsvertreterin, Ladina Solèr, wird im Umfang von Fr. 10'115.15 (inkl. MwST Fr. 757.95) genehmigt. Die Gerichtskasse Rheinfelden wird angewiesen, der Kindsvertreterin, Ladina Solér, Fr. 10'115.15 zu überweisen. 8. Die Gerichtskosten bestehen aus den Kosten für die Kindsvertretung in Höhe von Fr. 10'115.15 und gehen zu Lasten der Staatskasse. 9. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 10. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen." 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 5. Mai 2025 zugestellten Entscheid erhob die Be- schwerdeführerin mit Eingabe vom 13. Mai 2025 Beschwerde beim Ober- gericht des Kantons Aargau und beantragte: " 1. Entzug der aufschiebenden Wirkung des Beschlusses vom 15.01.2025 per sofort. 2. Antrag für wieder alleiniges Sorgerecht der Mutter. Kindsmutter hatte es seit Geburt. -4- 3. Kein Umgangsrecht für den Kindserzeuger per sofort - ist biologischer Va- ter, juristischer Vater aber nicht sozialer Vater - und wegen Alkoholsucht, Borderline-Störung und Gewaltanwendung sowie Gewaltbereitschaft. 4. Das gemeinsame Sorgerecht für B._____, geb. tt.mm.2021 per sofort auf- zuheben. 5. Das alleinige Sorgerecht für B._____, geb. tt.mm.2021 wird der Kindsmut- ter per sofort zugeteilt. 6. Die Obhut über B._____, geb. tt.mm.2021 liegt und bleibt bei der Kinds- mutter. 7. Es ist Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft [...] zu gewähren - Art. 414 ZGB. Es ist Antrag auf Aufhebung der völlig überteuerten Kindsvertreterin [...] zu gewähren - Art. 414 ZGB. 8. Die Lohnzession in Höhe der Unterhaltsbeiträge ist gutzuheissen. 9. Die gemeinsam eingereichte und unterschriebenen Elternvereinbarung ohne Sorgerecht vom 01.03.2021 ist aufzuheben. 10. Die gemeinsam eingereichte und unterschriebenen Elternvereinba- rung mit gemeinsamem Sorgerecht vom 01.03.2021 ist aufzuheben. 11. Es werden keine Prozesskosten verlegt. 12. Antrag für unentgeltliche Rechtspflege erster Instanz 13. Antrag für unentgeltlichen Rechtsbeistand erster Instanz 14. Antrag für unentgeltliche Rechtspflege zweiter Instanz 15. Antrag für unentgeltlichen Rechtsbeistand zweiter Instanz" 3.2. Mit Schreiben vom 20. Mai 2025 verzichtete die Vorinstanz auf eine Ver- nehmlassung. 3.3. Die Kindsvertreterin reichte mit Eingabe vom 22. Mai 2025 eine Stellung- nahme ein und erachtete den Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid des Familiengerichts -5- Rheinfelden vom 15. Januar 2025 im Lichte des Kindeswohls erforderlich und damit verhältnismässig. 3.4. Der Vater beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. Juni 2025 die kosten- fällige Abweisung der Beschwerde. 3.5. Mit Schreiben vom 12. Juni 2025 verzichtete die Kindsvertreterin auf die Einreichung weiterer Stellungnahmen und teilte mit, das Mandat der Be- troffenen aufgrund der Beendigung ihrer Anwaltstätigkeit nicht mehr weiter- führen zu können. 3.6. Mit Schreiben vom 20. Juni 2025 reichte die Beschwerdeführerin eine Stel- lungnahme ein. 3.7. Mit Eingabe vom 23. Juni 2025 verzichtete der Vater auf eine Stellung- nahme. 3.8. Mit Eingabe vom 29. Juli 2025 nahm der Vater zur Eingabe der Beschwer- deführerin vom 20. Juni 2025 Stellung. 3.9. Mit Schreiben vom 19. August 2025 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Stellungnahme ein. 3.10. Mit Eingabe vom 29. August 2025 verzichtete der Vater unter Hinweis auf seine bisherigen Eingaben auf eine Stellungnahme zum Schreiben der Be- schwerdeführerin vom 19. August 2025. -6- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwä- gung: 1. 1.1. Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau als einzige Beschwerdeinstanz (Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB und § 41 Abs. 1 EG ZGB, § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO sowie § 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau [GKA 155.200.3.101] und deren Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b). 1.2. 1.2.1. Die Beschwerdeführerin ist als Mutter der Betroffenen gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 2 ZGB beschwerdelegitimiert und die Be- schwerde gegen den angefochtenen Entscheid wurde form- sowie fristge- recht eingereicht. Soweit sich die Beschwerde sinngemäss gegen den Ent- zug der aufschiebenden Wirkung des im Dispositiv eröffneten Entscheids der Vorinstanz vom 15. Januar 2025 richtet (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1 der Beschwerde vom 13. Mai 2025) ist somit auf diese einzutreten. 1.2.2. Die darüber hinaus vorgebrachten Anträge der Beschwerdeführerin – mit Ausnahme der begehrten unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdever- fahren – richten sich gegen materielle Aspekte des Entscheids vom 15. Ja- nuar 2025. Gegen einen erst im Dispositiv eröffneten Entscheid kann zu- nächst nur die schriftliche Begründung verlangt werden (Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 239 Abs. 2 ZPO). Erst nach Zustellung des begründeten Entscheids kann die Beschwerde eingereicht werden (Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin zwar mit Eingabe vom 13. Mai 2025 bei der Vorinstanz die schriftliche Begründung des Ent- scheids vom 15. Januar 2025 begehrt (KEMN.2022.378, act. 744), jedoch zusätzlich gleichentags beim hiesigen Gericht Beschwerde erhoben. Im Zeitpunkt der Beschwerde existierte die Begründung betreffend die materi- ellen Aspekte des Entscheids somit noch nicht. Somit war im Beschwerde- zeitpunkt (noch) kein Rechtsmittel gegen den Entscheid vom 15. Januar 2025 zulässig. Es wäre denn auch nur wenig sinnvoll, wenn die mit einem Entscheid nicht einverstandene Partei schon Beschwerde erheben könnte, bevor sie überhaupt von der Begründung erfahren hat. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine Beschwerde begründet einzureichen ist (vgl. Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 3 ZGB), was eine -7- umfassende Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz be- dingt. Zwar gelten im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes für juristische Laien weniger strenge Anforderungen an die Begründungs- pflicht, dies entbindet die rechtsuchende Person indes nicht, kurz zu erläu- tern, wieso sie mit der getroffenen Anordnung ganz oder teilweise nicht einverstanden ist (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schwei- zerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kin- desrecht], BBl 2006 7085; Urteil des Bundesgerichts 5A_922/2015 vom 4. Februar 2016 E. 5.1 m.w.H.). Ohne Konsultation des begründeten Ent- scheids ist dies nicht möglich, womit zusammenfassend auf die vorgenann- ten Rechtsbegehren im vorliegenden Verfahren betreffend die Wiederher- stellung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten ist. 2. 2.1. Die Beschwerde richtet sich sinngemäss gegen den von der Vorinstanz verfügten Entzug der aufschiebenden Wirkung. 2.2. 2.2.1. Die Vorinstanz begründet den Entzug der aufschiebenden Wirkung der Be- schwerde im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin dem Vater von Beginn weg die bereits angeordneten unbegleiteten Besuche mit der Betroffenen verweigere, wodurch eine inakzeptable Situation entstehe, die nicht mehr länger zumutbar sei. Die zahlreichen und teilweise sachfremden Gründe und Anträge der Beschwerdeführerin hätten im vorliegenden Ver- fahren unter anderem zu Verzögerungen geführt. Es sei nachvollziehbar und ein berechtigtes Interesse des Vaters, dass die Umsetzung des Be- suchsrechts ohne Anwesenheit der Beschwerdeführerin nun zeitnah und ohne weitere Verzögerung durch querulatorische Eingaben der Beschwer- deführerin erfolge. Auch sei nicht weiter hinnehmbar, dass sich die Be- schwerdeführerin querstelle, ohne Konsequenzen zu befürchten. Aus die- sen Gründen sei Dringlichkeit geboten und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen. 2.2.2. Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, die Betroffene beginne mit dem Kindergarteneintritt im August 2025 einen neuen Lebensabschnitt. Angesichts dieser Situation sei die Betroffene überfordert, alleine und ohne Vorbereitung mit ihrem Vater zu verkehren. Sie habe den Kontakt zwischen der Betroffenen und dem Vater immer ge- währt, wenn auch nur in ihrem Beisein. Die Betroffene sei infolge der Ge- waltanwendung und Gewaltbereitschaft des Vaters gefährdet. Der Umzug des Vaters an ihren Wohnort sei als Stalking zu betrachten. Der sichere Raum für die Betroffene und sie werde dadurch massiv bedroht, was die persönliche Entwicklung der Betroffenen negativ beeinflussen könne. -8- 2.2.3. Die Kindsvertreterin bringt in ihrer Stellungnahme vom 22. Mai 2025 vor, die Beschwerdeführerin habe den unbegleiteten Kontakt zwischen der Be- troffenen und ihrem Vater bislang ohne nachvollziehbaren Grund verwehrt. Entgegen ihrer in der vorinstanzlichen Verhandlung vom 27. März 2024 ausdrücklich geäusserten Bereitschaft, das Besuchsrecht schrittweise zu fördern und umzusetzen, sowie dem rechtskräftigen Beschluss vom selben Tag, welcher ein Besuchsrecht von zweimal wöchentlich für je drei Stunden vorsehe, wobei die Eltern während dieser Zeit selbständig den unbegleite- ten Kontakt zwischen der Betroffenen und dem Vater definieren würden, blockiere die Beschwerdeführerin das Besuchsrecht weiterhin. Durch die jahrelange Abschottung verunmögliche die Beschwerdeführerin der Be- troffenen, zu ihrem Vater eine eigenständige Beziehung aufzubauen und verletze damit das Kindeswohl. Es sei von grosser Wichtigkeit, dass das Besuchsrecht zwischen dem Vater und der Betroffenen ab sofort unbeglei- tet stattfinden könne, wie es die bestehenden rechtskräftigen behördlichen Anordnungen seit Jahren vorsehen würden. Weitere Verzögerungen des Verfahrens durch querulatorische Eingaben der Beschwerdeführerin seien nicht mehr tragbar und deshalb zu verhindern. 2.2.4. Der Vater bringt in seiner Beschwerdeantwort vor, dass sich die Beschwer- deführerin nicht mit der Begründung des Entzugs zur aufschiebenden Wir- kung auseinandersetze. Es sei die Beschwerdeführerin, welche die Etab- lierung des von der Vorinstanz festgelegten unbegleiteten Besuchsrechts bisher verhindert habe. Eine Überforderung der Betroffenen durch unbe- gleitete Kontakte mit dem Vater angesichts der Einschulung im August 2025 sei nicht zu erwarten. Wahrheitswidrig seien die Behauptungen der Gewaltanwendung des Vaters. Er sei vom Bezirksgericht E._____ als auch vom Obergericht des Kantons F._____ vollumfänglich freigesprochen wor- den. Eine von der Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Obergerichts eingereichte Beschwerde habe das Bundesgericht abgewiesen. Unwahr und unbelegt seien auch die Behauptungen der Beschwerdeführerin, beim Vater lägen eine Alkoholsucht und eine Borderline-Störung vor. Die Aus- führungen der Beschwerdeführerin betreffend Stalking hätten keinen Zu- sammenhang mit dem Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde. Im Übrigen sei die Strafanzeige der Beschwerdeführerin vom 13. Mai 2025 gegen den Vater wegen Stalkings von der Staatsanwaltschaft G._____ am 20. Mai 2025 nicht an die Hand genommen worden. Es seien keine Gründe ersichtlich, welche gegen eine sofortige Ausdehnung des Be- suchsrechts sprechen würden. Die Beschwerdeführerin sei am 27. März 2024 ausdrücklich damit einverstanden gewesen, dass das Besuchsrecht des Vaters auf zwei Mal drei Stunden pro Woche ausgedehnt werden sollte. Seither verweigere sie jedoch grundlos jegliche Zusammenarbeit. Die Beschwerdeführerin bringe nichts vor, was gegen den Entzug der -9- aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den Entscheid des Fa- miliengerichts vom 15. Januar 2025 spreche. Es sei auch nicht ersichtlich, wieso das vom Familiengericht verfügte sofortige und unbegleitete Be- suchsrecht und dessen Erweiterung in sechs Monaten auf vier Stunden am Mittwoch und am Samstag oder Sonntag alle 14 Tage von 10:00 Uhr bis 17:00 Uhr unangemessen oder dem Wohl des Kindes abträglich sein solle. 2.3. 2.3.1. Gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450c ZGB hat eine Beschwerde aufschiebende Wirkung, sofern die Kindesschutzbehörde oder die gericht- liche Beschwerdeinstanz nichts anderes verfügt. Ein Entzug der aufschie- benden Wirkung erfolgt nur im Ausnahmefall und muss sich mit den Be- sonderheiten des konkreten Falles begründen lassen. Er kommt nur bei Dringlichkeit und bei Gefahr im Verzug in Frage (GEISER, in: Basler Kom- mentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 7 zu Art. 450c ZGB). In Fällen, welche keinen Aufschub dulden, ist die Option, einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen, denn auch keine blosse Möglich- keit, sondern Pflicht. Jedoch ist im Einzelfall eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen vorzunehmen, bei welcher stets auch die Hauptsachenprognose eine Rolle spielt (BGE 143 III 193 E. 4). 2.3.2. Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das min- derjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönli- chen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Dieser dient in erster Linie dem Inte- resse des Kindes, ist aber zugleich auch ein Recht und eine Pflicht des betroffenen Elternteils. Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des per- sönlichen Verkehrs ist stets das Kindeswohl, das anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen ist. In diesem Sinn hat auch der persönliche Verkehr zum Zweck, die positive Entwicklung des Kindes zu gewährleisten und zu fördern. In der Entwicklung des Kindes sind seine Beziehungen zu beiden Elternteilen wichtig, da sie bei seiner Identitätsfin- dung eine entscheidende Rolle spielen können (BGE 131 III 209 E. 4 f.; Urteil des Bundesgerichts 5A_968/2016 vom 14. Juni 2017 E. 4.1 m.w.H.). Die Häufigkeit und Dauer der Besuche richten sich insbesondere nach dem Alter des Kindes (vgl. BGE 122 III 404 E. 4b), bei Kleinkindern sind häufige und kurze Besuchsintervalle ohne Übernachtung ideal (BGE 142 III 481 E. 2.8). Nach Massgabe von Art. 274 Abs. 1 ZGB ist die die Obhut inneha- bende Person dabei verpflichtet, den Verkehr zwischen dem anderen El- ternteil und dem Kind zu dulden respektive zu ermöglichen (SCHWEN- ZER/COTTIER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 5 zu Art. 273 ZGB). - 10 - 2.4. Massgeblich, ob und in welcher Form dem Vater ein Besuchsrecht zu ge- währen ist, ist einzig das Kindeswohl. Nur konkrete Anzeichen für eine ernsthafte Gefährdung der Betroffenen können eine Beschränkung des An- spruchs auf persönlichen Verkehr rechtfertigen. Soweit die Beschwerdeführerin eine solche Gefährdung unter Berufung auf eine angebliche Gewaltbereitschaft des Vaters geltend macht, ist festzu- halten, dass der Vater hinsichtlich der ihm strafrechtlich zur Last gelegten Vorwürfen von sämtlichen Gerichtsinstanzen vollumfänglich freigespro- chen wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_287/2022 vom 22. Februar 2024; anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung vom 27. März 2024 vom Vater eingereicht). Die Strafanzeige der Beschwerdeführerin wegen «Stal- kings» wurde von der Staatsanwaltschaft G._____ sodann mangels Erfül- lung des fraglichen Straftatbestandes nicht an die Hand genommen (vgl. Nichtanhandnahmeverfügung vom 20. Mai 2025, Beilage zur Beschwerde- antwort vom 2. Juni 2025). Auch die Behauptung der Beschwerdeführerin, das Kindeswohl sei aufgrund einer Borderline-Störung und Alkoholsucht des Vaters gefährdet, bleibt unsubstanziiert. Es wird keine fachärztlich ge- sicherte Diagnose vorgelegt und aus den Akten ergeben sich keine Hin- weise auf eine psychische Erkrankung oder eine Alkoholproblematik des Vaters, welche die Ausübung des persönlichen Verkehrs beeinträchtigen oder das Kindeswohl gefährden könnten. Die Befürchtung der Beschwer- deführerin, ein unbegleitetes Besuchsrecht könnte die Betroffene überfor- dern, insbesondere im Hinblick auf die etwa zeitgleich erfolgende Einschu- lung, erweist sich ebenfalls als unbegründet. Die Betroffene wurde im Au- gust 2025 eingeschult. Es ist davon auszugehen, dass sie sich zwischen- zeitlich erfolgreich in den Schulalltag eingefunden und an die veränderte Lebenssituation angepasst hat. Darüber hinaus ist die bald fünfjährige Be- troffene altersentsprechend in der Lage, sich auf neue oder erweiterte so- ziale Konstellationen einzulassen. Hinzu kommt, dass der Vater der Be- troffenen durch die von der Beschwerdeführerin begleiteten Besuche nicht fremd ist und ein Vertrauensverhältnis demnach bereits vorhanden ist. Zusammenfassend bestehen nach einer summarischen Prüfung keine hin- reichenden Anhaltspunkte dafür, dass die sofortige Anordnung eines unbe- gleiteten Besuchsrechts das Kindeswohl der Betroffenen gefährden würde. Die Beschwerdeführerin verhinderte bislang, dass die Betroffene zu ihrem Vater eine eigenständige, von der Überwachung und Kontrolle der Be- schwerdeführerin losgelöste Beziehung aufbauen konnte. Wie bereits im Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 4. Juni 2024 (XBE.2024.22) festgestellt, ist es daher dringend gebo- ten, ein unbegleitetes Besuchsrecht zwischen dem Vater und der Betroffe- nen einzuführen und aufzubauen. Andernfalls wird die für das Kindeswohl wichtige Beziehung zum Vater weiterhin erheblich erschwert, wodurch sich - 11 - die Gefahr einer Entfremdung sowie eines zunehmenden Loyalitätskon- flikts deutlich verstärkt. Insgesamt erweist sich der von der Vorinstanz vorgenommene Entzug der aufschiebenden Wirkung und somit die sofortige Vollstreckbarkeit des an- gefochtenen Entscheids als gerechtfertigt sowie verhältnismässig, weshalb die dagegen gerichtete Beschwerde abzuweisen ist. 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin hat mit Beschwerde vom 13. Mai 2025 ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren gestellt. 3.2. 3.2.1. Das Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege richtet sich nach Massgabe von Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450f ZGB i.V.m. § 38 Abs. 3 EG ZGB nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegeh- ren nicht aussichtslos erscheint. Die gesuchstellende Person hat ihre Ein- kommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache so- wie über ihre Beweismittel zu äussern (Art. 119 Abs. 2 ZPO). Das Verfah- ren zeichnet sich durch den Untersuchungsgrundsatz aus, wird jedoch durch eine umfassende Mitwirkungspflicht der mittellosen Person be- schränkt (RÜEGG/RÜEGG, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozess- ordnung, 4. Aufl. 2024, N. 3 zu Art. 119 ZPO). Verweigert ein Gesuchsteller die zur Beurteilung seiner aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Anga- ben oder Belege, so kann die Behörde die Bedürftigkeit ohne Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs verneinen. Insbesondere ist die mit dem Gesuch befasste Behörde weder verpflichtet, den Sachverhalt von sich aus in jede Richtung hin abzuklären, noch muss sie unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen überprüfen. Sie muss den Sachver- halt nur dort (weiter) abklären, wo noch Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen (Urteil des Bundesgerichts 5A_447/2012 vom 27. August 2012 E. 3.1 m.w.H.). 3.2.2. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin lediglich einen Antrag um Bewilli- gung der unentgeltlichen Rechtspflege i.S. eines Rechtsbegehren gestellt, diesen aber weder (substanziiert) begründet noch entsprechende Belege beigefügt. Da die Begründung gänzlich fehlt, besteht unter diesen Umstän- den auch kein Ausgangspunkt für weiterführende Abklärungen seitens des Gerichts. Das Begehren der Beschwerdeführerin ist somit mangels rechts- genüglicher Begründung betreffend die erforderlichen Mittel abzuweisen. - 12 - 3.2.3. Betreffend die ebenfalls begehrte unentgeltliche Rechtspflege vor erster In- stanz ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass dieses Gesuch direkt an die Vorinstanz zu adressieren ist. Das Obergericht kann auf ein solches Begehren mangels Zuständigkeit nicht eintreten. 4. 4.1. Bei diesem Verfahrensausgang sind gemäss § 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 800.00 zuzüglich der Kosten für die Kindsvertretung der Beschwerdeführerin auf- zuerlegen. Zudem hat sie dem anwaltlich vertretenen Vater dementspre- chend eine Parteientschädigung zu leisten. 4.2. Die Parteientschädigung des Vaters ist nach dem Anwaltstarif festzuset- zen. Das Grundhonorar für ein durchschnittliches Verfahren betreffend auf- schiebende Wirkung beträgt praxisgemäss Fr. 2'000.00. Dieses ist wegen der im Grundhonorar inbegriffenen und vorliegend wegfallenden Teilnahme an einer Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) um 20 % zu kürzen. Die Eingabe vom 29. Juli 2025 ist mit einem Zuschlag von 5 % zu berücksichtigen (§ 6 Abs. 2 AnwT), während die Eingaben vom 23. Juni und 29. August 2025 als blosse Korrespondenz nicht zuschlagsberechtigt sind. Weil es sich um ein Rechtsmittelverfahren handelt, ist gestützt auf § 8 AnwT ein Abzug von 25 % vorzunehmen. Unter Berücksichtigung des pauschalen Auslagenersatzes von 3 % (Fr. 38.25; § 13 Abs. 1 AnwT) und der Mehr- wertsteuer von 8.1 % (Fr. 106.35) sind die dem Vater entstandenen Partei- kosten für das Beschwerdeverfahren vor Obergericht somit richterlich auf Fr. 1'419.60 festzusetzen. 4.3. Die Aufwendungen der bis zum 24. Juni 2025 eingesetzten Kindsvertreterin sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 142 III 153 E. 2.5) nach Stundenaufwand zu entschädigen. Die Kindsvertreterin der Betroffenen beantragt für das vorliegende Beschwerdeverfahren in ihrer Kostennote vom 12. Juni 2025 die Genehmigung und Auszahlung eines Honorars von Fr. 1'022.20 (inkl. Auslagen von Fr. 27.60 und MwSt. von Fr. 76.60). Das beantragte Honorar erscheint für ihre Aufwendungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren als angemessen und ist richterlich zu genehmigen. Der seit 30. Juni 2025 neu eingesetzte Kindsvertreter, Rechtsanwalt An- dreas Fischer, hat sich im weiteren Verlauf nicht am Beschwerdeverfahren beteiligt, weshalb ihm nur ein moderater, pauschal mit Fr. 100.00 zu ent- schädigender Aufwand entstanden ist. - 13 - Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz beschliesst: Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Entscheidge- bühr von Fr. 800.00 sowie den Kosten für die Vertretung der Betroffenen von Fr. 1'022.20 und Fr. 100.00, zusammen Fr. 1'922.20, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Vater eine Parteientschädi- gung von Fr. 1'419.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, die bis zum 24. Juni 2025 einge- setzte Kindsvertreterin, Ladina Solèr, Advokatin, für das Verfahren vor Obergericht mit einem Betrag von Fr. 1'022.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen. 5. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den ab 30. Juni 2025 eingesetz- ten Kindsvertreter, Andreas Fischer, Rechtsanwalt, für das Verfahren vor Obergericht mit einem Betrag von Fr. 100.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen.