6.6. Ausgehend von einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 4'460.00 und einem Notbedarf von Fr. 3'149.75 verbleibt dem Beschwerdeführer ein Freibetrag von Fr. 1'310.25. Damit ist der Beschwerdeführer in der Lage, die obergerichtlichen Verfahrenskosten und die Anwaltskosten innert einer Frist von einem Jahr zu bezahlen. Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist damit nicht gegeben und sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege daher abzuweisen. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz beschliesst: Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.