Allerdings hat er nur eine einzige Zahlung belegt (Beschwerdebeilage 11). Gemäss der Rückzahlungsvereinbarung hätte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde vom 1. Mai 2025 schon mindestens drei Raten bezahlen müssen. Indem er nur die Bezahlung einer einzigen Rate nachweist, ist die regelmässige Schuldentilgung nicht bewiesen und kann nicht berücksichtigt werden. Die behaupteten Anwaltskosten von Fr. 5'000.00 für angebliche andere Verfahren sind unbelegt geblieben und sind entsprechend nicht zu berücksichtigen.