Der Beschwerdeführer lebt allein, weshalb von einem Grundbetrag von Fr. 1'200.00 und einem Zuschlag von 25 % (Fr. 300.00) auszugehen ist. Gestützt auf den Effektivitätsgrundsatz können dem Beschwerdeführer nur seine tatsächlichen Wohnkosten von Fr. 850.00 angerechnet werden (Beschwerdebeilage 8). Die hypothetischen Wohnkosten von Fr. 1'500.00 sind nicht zu berücksichtigen, zumal der Beschwerdeführer weder behauptet noch belegt, er habe einen Mietvertrag für eine teurere Wohnung abgeschlossen oder sich für teurere Wohnungen beworben. Auch führt er nicht aus, dass sein derzeitiger Mietvertrag befristet wäre oder nur eine kurzfristige Zwischenlösung darstellen würde.