vom 21. Oktober 2009 zu Art. 93 SchKG zu bemessen. Danach sind insbesondere Prämien für Lebensversicherungen sowie Gebühren für Radio, Fernsehen und Telefon im Grundbetrag inbegriffen und Unterhaltspflichten, Abzahlungsschulden und Kreditrückzahlungspflichten nur soweit zu berücksichtigen, als sie in den letzten Monaten vor der Gesuchstellung auch erfüllt wurden. Nach dem Effektivitätsgrundsatz ist bei der Beurteilung der Mittellosigkeit nur auf die tatsächlich (effektiv) vorhandenen Aktiven und Passiven abzustellen (WUFFLI/FUHRER, a.a.O., Rz. 120). 6.5. 6.5.1. Der Bedarf des Beschwerdeführers setzt sich wie folgt zusammen: