4. Nach dem Gesagten hat es mit der Übertragung der Kindesschutzmassnahmen für B._____ und C._____ sowie mit der Einsetzung der neuen Beiständin gemäss dem angefochtenen Entscheid vom 11. März 2025 sein Bewenden und die Beschwerde ist abzuweisen. - 12 - 5. Gemäss diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.00 gestützt auf § 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Von der Zusprechung einer Parteientschädigung an die Mutter ist abzusehen, da ihr mangels Beteiligung am Beschwerdeverfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist.