Vor diesem Hintergrund hat im vorinstanzlichen Übernahmeverfahren keine materielle Überprüfung der bestehenden Kindesschutzmassnahmen stattgefunden. Eine persönliche Anhörung des Beschwerdeführers sowie der betroffenen Kinder war daher für den angefochtenen Entscheid nicht erforderlich. Es war somit nicht unverhältnismässig und ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf eine Anhörung verzichtet hat. In formellen Übernahmeverfahren dieser Art, in denen der Sachverhalt bereits erstellt ist, dient eine Anhörung nicht dazu, die laufende Massnahme inhaltlich in Frage zu stellen, sondern ausschliesslich der organisatorischen und funktionalen Überführung der Zuständigkeit.