In den angefochtenen vorinstanzlichen Verfahren stand ausschliesslich die Übertragung der Kindesschutzmassnahmen von B._____ und C._____ an das örtlich zuständige Familiengericht Brugg zur Beurteilung. Die neu zuständige Behörde hatte dabei lediglich die Rahmenbedingungen der Aufsicht und Amtsführung – namentlich die Ernennung der Beistandsperson sowie die Festlegung der Berichtsperiode – neu zu bestimmen, um einen reibungslosen Vollzug der Massnahme sicherzustellen (vgl. Empfehlung der KOKES zur Übernahme einer Massnahme des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts nach Wohnsitzwechsel, in: ZKE 2016, S. 167 f.).