folgten Zwecke der Sachverhaltsabklärung und der Wahrung der Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person zu erreichen. Dies ist namentlich der Fall, wo es auf den persönlichen Eindruck der Behörde von der betroffenen Person nicht entscheidend ankommt (Urteile des Bundesgerichts 5A_32/2024 vom 2. April 2024 E. 6.2; 5A_902/2018 vom 14. August 2019 E. 4.3).