Auf das Verfahren vor der Kindesschutzbehörde sind die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sinngemäss anwendbar (Art. 314 Abs. 1 ZGB). Gemäss Art. 447 Abs. 1 ZGB wird die von einer Massnahme betroffene Person persönlich angehört, soweit dies nicht als unverhältnismässig erscheint. Persönliche Anhörung meint dabei mündliche Anhörung. Anzuhören sind grundsätzlich auch die Eltern eines von der Massnahme betroffenen Kindes (Urteile des Bundesgerichts 5A_32/2024 vom 2. April 2024 E. 6 [einleitend] und 5A_522/2017 vom 22. November 2017 E. 4.7.2). Unverhältnismässig ist die persönliche Anhörung dort, wo sie nicht erforderlich oder geeignet ist, um die mit ihr ver-