3.2.2. Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer, dass er und auch die betroffenen Kinder nicht ins formelle Übernahmeverfahren miteinbezogen und zur geplanten Übertragung der Kindesschutzmassnahmen angehört worden seien. Er hätte möglicherweise inzwischen neue Aspekte vorzubringen - 11 - gehabt, etwa Verbesserungen in seiner Situation, die eine Rückführung der Kinder perspektivisch erlauben könnten (Rz. 658 ff und 674 ff.).