Er räumt selbst ein, dass auch im Falle einer Gewährung des rechtlichen Gehörs in Bezug auf die vorgeschlagene Beistandsperson das Ergebnis in der Sache voraussichtlich dasselbe geblieben wäre (Rz. 845 ff.). Eine Rückweisung zur blossen formellen Gewährung des rechtlichen Gehörs würde daher zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (BGE 132 V 387 E. 5.1 m.w.H.). Der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass die Wahl der Beistandsperson im pflichtgemässen Ermessen der Kindesschutzbehörde liegt.