5A_273/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 4.3). Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde keine konkreten Gründe vor, die gegen die mit Entscheid vom 11. März 2025 eingesetzte Beistandsperson sprechen würden. Sein Vorbringen erschöpft sich vielmehr in der Rüge einer formellen Gehörsverletzung. Er räumt selbst ein, dass auch im Falle einer Gewährung des rechtlichen Gehörs in Bezug auf die vorgeschlagene Beistandsperson das Ergebnis in der Sache voraussichtlich dasselbe geblieben wäre (Rz.