Soweit der Beschwerdeführer darin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickt, erweist sich diese Rüge als unbegründet. Für eine erfolgreiche Geltendmachung der Gehörsverletzung wird grundsätzlich vorausgesetzt, dass die beschwerdeführende Partei in der Begründung des Rechtsmittels angibt, welche Vorbringen sie im vorinstanzlichen Verfahren bei Gewährung des rechtlichen Gehörs eingeführt hätte und inwiefern diese erheblich sein können (BGE 146 III 97 E. 3.4.3; Urteile des Bundesgerichts 5A_346/2024 vom 15. November 2024 E. 3.4.1; 5A_273/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 4.3).