Die begründeten Entscheide vom 11. März 2025 wurden sodann, nachdem der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 20. März 2025 ein Begründungsbegehren gestellt hatte, ordnungsgemäss dem Rechtsvertreter zugestellt. Der Beschwerdeführer hatte demnach im vorinstanzlichen Verfahren keine Möglichkeit, sich zu der vom Familiengericht Brugg vorgeschlagenen Beistandsperson zu äussern. Soweit der Beschwerdeführer darin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickt, erweist sich diese Rüge als unbegründet.