Die entsprechenden Zustellungen seien daher nichtig. Er, der aufgrund seiner Sprachkenntnisse zwingend auf eine anwaltliche Vertretung angewiesen sei, sowie auch die betroffenen Kinder hätten sich zur beabsichtigten Übertragung und Übernahme der Kindesschutzmassnahmen nicht im Rahmen einer Anhörung äussern können. 3.2. 3.2.1. Nach den Angaben des Beschwerdeführers wurde dem Rechtsvertreter das Schreiben des Familiengerichts Brugg, mit welchem den Eltern die - 10 -