3. 3.1. In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs und seines Anspruchs auf ein faires Gericht gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK geltend und bringt zusammengefasst vor, es sei den Kindesschutzbehörden bekannt gewesen, dass er anwaltlich vertreten sei. Weder die Anfrage des Familiengerichts Aarau an das Familiengericht Brugg betreffend das Übernahmeverfahren noch das Schreiben des Familiengerichts Brugg mit der vorgeschlagenen Beistandsperson seien seinem Vertreter zugestellt worden. Die entsprechenden Zustellungen seien daher nichtig.