Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, dass die Zuständigkeit verschiedener Kindesschutzbehörden im Hinblick auf die Effizienz, Kohärenz und Koordination der Massnahmen nicht ideal erscheint. Dieser Umstand lässt sich im vorliegenden Fall jedoch nicht vermeiden, da gemäss Art. 315 ZGB keine Zuständigkeit der bisherigen Kindesschutzbehörde besteht, deren Zuständigkeitsbereich weder den zivilrechtlichen Wohnsitz noch den tatsächlichen Aufenthaltsort der betroffenen Kinder umfasst.