_ werden derzeit noch durch das Familiengericht Aarau geführt. In seinem – ebenfalls angefochtenen – Entscheid vom 5. Mai 2025 hat das Familiengericht Aarau die Übertragung der Massnahme an das Familiengericht Rheinfelden in Aussicht gestellt (KEMN.2025.361 und KEMN.2025.362). Nach Eintritt der Rechtskraft dieser noch hängigen Verfahren sind auch die Massnahmen von G._____ und H._____ an das örtlich zuständige Familiengericht zu übertragen, da sich weder der zivilrechtliche -9- Wohnsitz noch der Aufenthaltsort von G._____ und H._____ im Bezirk Aarau befinden.