__ und C._____ eingesetzt werden, hätte der Beschwerdeführer mit zwei unterschiedlichen Kindesschutzbehörden und Beistandspersonen zu tun. Es bestehe eine erhebliche Gefahr, dass widersprüchliche Entscheide gefällt und dem Beschwerdeführer nicht die gleichen Weisungen auferlegt würden. Ausserdem werde auch die Koordination des Besuchsrechts eine grosse Herausforderung darstellen. Darunter würden alle vier Kinder leiden. Zudem seien B._____ und C._____ erst kürzlich im Kinderheim platziert worden, weshalb diese Platzierungen nicht als dauerhaft und stabil angesehen werden können.