Grund vor, dass die Massnahme nicht und insbesondere nicht ohne Verzug und ohne Absprache mit der für H._____ und G._____ zuständigen Kindesund Erwachsenenschutzbehörde an das Familiengericht Brugg übertragen werde. Beide Elternteile hätten Besuchsrechte. Nicht bekannt sei, welches Familiengericht die Massnahmen für H._____ und G._____ übernehme und welche Beistandsperson eingesetzt werde. Sollte bei ihnen eine andere Beistandsperson als bei B._____ und C._____ eingesetzt werden, hätte der Beschwerdeführer mit zwei unterschiedlichen Kindesschutzbehörden und Beistandspersonen zu tun.