2.4.3. Gemäss den Empfehlungen der KOKES zum Meinungsaustausch bei örtlichen Zuständigkeitskonflikten sieht Art. 315 ZGB keine Zuständigkeit der bisherigen Kindesschutzbehörde vor, wenn sich deren Zuständigkeitsgebiet weder mit dem zivilrechtlichen Wohnsitz noch mit dem tatsächlichen Aufenthaltsort der betroffenen Kinder deckt. 2.4.4. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass Übertragungsentscheide insbesondere auch an den Interessen der betroffenen Person auszurichten seien. Es liege in Anwendung von Art. 442 Abs. 5 ZGB insofern ein wichtiger -8-