2.4. 2.4.1. Im Erwachsenenschutzrecht hat die Erwachsenenschutzbehörde gemäss Art. 442 Abs. 5 ZGB eine Massnahme ohne Verzug zu übernehmen, sofern keine wichtigen Gründe dagegen sprechen. Motive gegen eine (sofortige) Übernahme am neuen Wohnsitz können etwa sein: tatsächliche und nachweisbare Instabilität des neuen Aufenthaltsorts; unerledigte, aber erledigbare Angelegenheiten wie zustimmungsbedürftige Geschäfte gemäss Art. 416 ZGB; zu befürchtende Destabilisierung, z.B. durch Beistandswechsel; usw. (vgl. Empfehlung der KOKES vom März 2015, Übernahme einer Massnahme des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts nach Wohnsitzwechsel (Art. 442 Abs. 5 ZGB), in: ZKE 2016, S. 167 f.).