sorgeberechtigten Eltern ableiten, da sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben und beiden Elternteilen das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen wurde. Als Wohnsitz von B._____ und C._____ muss daher gemäss Art. 25 Abs. 1 ZGB (letzter Teilsatz) ihr Aufenthaltsort gelten, somit Brugg als Ort der Einrichtung (BGE 135 III 49 E. 5.3.2; AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, in: Berner Kommentar, Zivilgesetzbuch, 2016, N. 44 zu Art. 315-315b ZGB m.w.H.). Das Familiengericht Brugg ist daher als zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde anzusehen (vgl. § 1 Abs. 1 Ziff. 4 des Dekrets über die Bezirks- und Kreiseinteilung (DBK) vom 21. September 2010 [SAR 117.110]).