2.2. Aus den Akten ergibt sich, dass B._____ und C._____ unter der gemeinsamen elterlichen Sorge ihrer Eltern stehen. Die Eltern haben keinen gemeinsamen Wohnsitz. Der Wohnsitz gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB der Mutter befindet sich in S._____, derjenige des Vaters in T._____. Beiden Eltern wurde das Aufenthaltsbestimmungsrecht über B._____ und C._____ gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB entzogen, d.h. B._____ und C._____ stehen nicht unter der Obhut ihrer Eltern. B._____ wurde mit superprovisorischer Verfügung des Familiengerichts Aarau vom 2. November 2023 und C._____ mit superprovisorischer Verfügung des Familiengerichts Aarau vom 29. Januar 2024 im Kinderheim I._____ platziert.