3.2. Mit Stellungnahme vom 19. Mai 2025 (Postaufgabe: 20. Mai 2025) reichte der Beschwerdeführer im Sinne von Noveneingaben die Entscheide des Familiengerichts Aarau vom 5. Mai 2025 betreffend G._____ und H._____ ein. Daraus ergibt sich, dass auf das Gesuch des Beschwerdeführers vom 1. Mai 2025 um Anpassung der Kindesschutzmassnahmen nicht eingetreten wurde und dass das Gesuch nach Eintritt der Rechtskraft zuständigkeitshalber an das Familiengericht Rheinfelden weitergeleitet werde. Gleichzeitig brachte der Beschwerdeführer vor, das Bezirksgericht Aarau habe das bestehende Vertretungsverhältnis missachtet und den -5-