2.8. Es sei dem Anwalt des Beschwerdeführers eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 2’000.00 auszurichten. 2.9. Die Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen über alle Instanzen (zzgl. MwSt)."