2.4. Es sei dem Anwalt des Beschwerdeführers eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'500.00 auszurichten, zuzüglich MwSt. 2.5. Die Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. Eventualbegehren 2.6. Eventualiter seien in Gutheissung der Beschwerde die Entscheide vom 11.03.2025 vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur neuen Prüfung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2.7. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei zufolge Obsiegens des Beschwerdeführers als gegenstandslos vom Protokoll abzuschreiben.