2. Hauptbegehren 2.1. In Gutheissung der Beschwerde seien die Entscheide vom 11.03.2025 vollumfänglich aufzuheben und die Sache sei zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs und zwecks Anpassung der Kindesschutzmassnahmen an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung und Begründung zurückzuweisen. 2.2. In Gutheissung der Beschwerde seien die Entscheide vom 11.03.2025 vollumfänglich aufzuheben und es sei die Zuständigkeit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Aarau festzustellen. 2.3. Das Gesuch um URP sei zufolge Obsiegens des Beschwerdeführers als gegenstandslos vom Protokoll abzuschreiben.