3. 3.1. Gegen die ihm am 1. April 2025 in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheide des Familiengerichts Brugg vom 11. März 2025 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Mai 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und beantragte: " 1. Vorfragen 1.1. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch den Schreibenden. 1.2. Es seien die Beschwerdeverfahren betreffend Beschwerde gegen die Entscheide vom 11.03.2025 (KEMN.2025.16 und KEMN.2025.18) zu vereinen. -4-