Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2025.41/42 (KEZW.2025.16) Entscheid vom 9. Januar 2026 Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin B. Gloor Beschwerde- A._____, führer […] vertreten durch MLaw Julian Burkhalter, Rechtsanwalt, […] Betroffene B._____, Person 1 und 2 […] C._____, […] Mutter D._____, […] Beiständin E._____, (mit angefochtenem Entscheid genannte Beiständin) […] F._____, Beiständin […] (aktuell) Anfechtungs- Entscheid des Familiengerichts Brugg vom 11. März 2025 gegenstand Betreff Übernahme einer Massnahme -2- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten: 1. 1.1. A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und D._____ (nachfolgend: Mutter) sind die verheirateten und getrennt lebenden Eltern der gemeinsa- men Kinder G._____, geboren am tt.mm.2014, B._____, geboren am tt.mm.2016, H._____, geboren am tt.mm.2017, und C._____, geboren am tt.mm.2022. 1.2. Auf Antrag der Beiständin vom 20. Oktober 2023 hob die Fachrichterin des Familiengerichts Aarau das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern über G._____, B._____, H._____ und C._____ mit superprovisorischen Verfü- gungen vom 2. November 2023 bis auf Weiteres auf. G._____, B._____ und H._____ wurden im Rahmen einer Notfallplatzierung im Kinderheim I._____ untergebracht, C._____ im Kinderheim J._____. Mit Entscheiden vom 13. Dezember 2023 bestätigte das Familiengericht Aarau u.a. den Ent- zug des Aufenthaltsbestimmungsrechts sowie die Fremdplatzierung der Kinder. Diese Entscheide erwuchsen unangefochten in Rechtskraft (KEMN.2023.870/871/872/873; vgl. ZSU.2024.239). 1.3. Die Fachrichterin des Familiengerichts Aarau verfügte am 29. Januar 2024 auf Antrag der Beiständin vom 19. Januar 2024 (Postaufgabe: 22. Januar 2024) superprovisorisch die Umplatzierung von C._____ ins Kinderheim I._____. Mit Entscheid vom 17. Juli 2024 bestätigte das Familiengericht Aarau u.a. insb. die superprovisorische Umplatzierung. Der Entscheid er- wuchs unangefochten in Rechtskraft (KEMN.2024.75; vgl. ZSU.2024.239). 1.4. Die Fachrichterin des Familiengerichts Aarau verfügte am 26. April 2024 auf Antrag der Beiständin vom 12. April 2024 je superprovisorisch die Um- platzierung von G._____ und H._____ ins Schulheim N._____ und von B._____ in eine reguläre Wohngruppe des Kinderheims I._____. Mit Ent- scheiden vom 18. Juni 2024 bestätigte das Familiengericht Aarau insb. den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die superprovisorischen Umplatzierungen (Ziff. 1 und 2). Weiter wurden den Parteien u.a. Weisun- gen erteilt (Ziff. 3), die Beiständin wurde im Amt bestätigt (Ziff. 4) und es wurde ihr Aufgabenbereich festgelegt (Ziff. 5); sie wurde u.a. mit der "Or- ganisation und Überwachung des Besuchsrechts" beauftragt (lit. g). Die Entscheide erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. -3- 2. 2.1. Mit Eingabe vom 3. Februar 2025 ersuchte das Präsidium des Familienge- richts Aarau beim Familiengericht Brugg um Übernahme der für die vier Kinder bestehenden Beistandschaften nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB inkl. des aufgehobenen Aufenthaltsbestimmungsrechts gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB. 2.2. 2.2.1. Mit Entscheiden vom 11. März 2025 übernahm der Präsident des Famili- engerichts Brugg die Kindesschutzmassnahmen betreffend die Kinder B._____ und C._____ unverändert, setzte E._____ als neue Berufsbeistän- din ein und legte die Periode für die Berichterstattung fest (KEZW.2025.16 und KEZW.2025.18). 2.2.2. Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 20. März 2025 ein Be- gründungsbegehren für die beiden Entscheide des Familiengerichts Brugg vom 11. März 2025. 2.3. 2.3.1. Mit Entscheiden vom 18. März 2025 übertrug der Präsident des Familien- gerichts Aarau die Führung der für B._____ und C._____ errichteten Bei- standschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB inklusive Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB per 1. Mai 2025 dem Familiengericht Brugg und entliess die bisherige Beiständin per 30. April 2025 aus ihrem Amt. Gleichzeitig entzog es einer allfälligen Be- schwerde die aufschiebende Wirkung (KEZW.2025.14 und KEZW.2025.16). 3. 3.1. Gegen die ihm am 1. April 2025 in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheide des Familiengerichts Brugg vom 11. März 2025 erhob der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 1. Mai 2025 Beschwerde beim Oberge- richt des Kantons Aargau und beantragte: " 1. Vorfragen 1.1. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewäh- ren, unter Verbeiständung durch den Schreibenden. 1.2. Es seien die Beschwerdeverfahren betreffend Beschwerde gegen die Ent- scheide vom 11.03.2025 (KEMN.2025.16 und KEMN.2025.18) zu verei- nen. -4- 2. Hauptbegehren 2.1. In Gutheissung der Beschwerde seien die Entscheide vom 11.03.2025 vollumfänglich aufzuheben und die Sache sei zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs und zwecks Anpassung der Kindesschutzmassnah- men an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung und Begründung zurück- zuweisen. 2.2. In Gutheissung der Beschwerde seien die Entscheide vom 11.03.2025 vollumfänglich aufzuheben und es sei die Zuständigkeit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Aarau festzustellen. 2.3. Das Gesuch um URP sei zufolge Obsiegens des Beschwerdeführers als gegenstandslos vom Protokoll abzuschreiben. 2.4. Es sei dem Anwalt des Beschwerdeführers eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'500.00 auszurichten, zuzüglich MwSt. 2.5. Die Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. Eventualbegehren 2.6. Eventualiter seien in Gutheissung der Beschwerde die Entscheide vom 11.03.2025 vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur neuen Prüfung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2.7. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei zufolge Obsiegens des Beschwerdeführers als gegenstandslos vom Protokoll abzuschreiben. 2.8. Es sei dem Anwalt des Beschwerdeführers eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 2’000.00 auszurichten. 2.9. Die Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen über alle Instanzen (zzgl. MwSt)." 3.2. Mit Stellungnahme vom 19. Mai 2025 (Postaufgabe: 20. Mai 2025) reichte der Beschwerdeführer im Sinne von Noveneingaben die Entscheide des Familiengerichts Aarau vom 5. Mai 2025 betreffend G._____ und H._____ ein. Daraus ergibt sich, dass auf das Gesuch des Beschwerdeführers vom 1. Mai 2025 um Anpassung der Kindesschutzmassnahmen nicht eingetre- ten wurde und dass das Gesuch nach Eintritt der Rechtskraft zuständig- keitshalber an das Familiengericht Rheinfelden weitergeleitet werde. Gleichzeitig brachte der Beschwerdeführer vor, das Bezirksgericht Aarau habe das bestehende Vertretungsverhältnis missachtet und den -5- Rechtsvertreter des Beschwerdeführers über die Übertragungsverfahren nicht informiert. 3.3. Der Präsident des Familiengerichts Brugg verzichtete mit Schreiben vom 26. Mai 2025 auf eine Vernehmlassung unter Hinweis auf die Begründung der angefochtenen Entscheide. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwä- gung: 1. 1.1. Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau als einzige Beschwerdeinstanz (§ 41 EG ZGB i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO und § 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 [GKA 155.200.3.101] i.V.m. deren Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b). 1.2. Der Beschwerdeführer ist als Vater der Betroffenen gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 2 ZGB beschwerdelegitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.3. Da die beiden Entscheide des Präsidiums des Familiengerichts Brugg vom 11. März 2025 für B._____ und C._____ gleich lauten, sind die beiden Be- schwerdeverfahren (XBE.2025.41 und XBE.2025.42) wegen der Identität des Beschwerdegegenstandes in einem Beschwerdeverfahren zu vereini- gen. 1.4. Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Re- gel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tatsäch- licher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 Abs. 4 ZGB; Bot- schaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, nachfol- gend: BBl 2006 7001 ff., S. 7083). 1.5. Obschon im Beschwerdeverfahren neue Tatsachenbehauptungen und Be- weismittel grundsätzlich ausgeschlossen sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO), gilt -6- diese Novenschranke nicht bei Kinderbelangen (vgl. Art. 296 Abs. 1 ZPO; BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Noven sind daher bis zur Urteilsberatung zu be- rücksichtigen (vgl. Art. 229 Abs. 3 ZPO; BGE 142 III 413 E. 2.2.6; Urteil des Bundesgerichts 5A_790/2016 vom 9. August 2018 E. 3.1). 2. 2.1. Die Kindesschutzmassnahmen werden von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes angeordnet (Art. 315 Abs. 1 ZGB). Lebt das Kind bei Pflegeeltern oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern oder liegt Gefahr im Verzug, so sind auch die Behörden zuständig, wo sich das Kind aufhält (Art. 315 Abs. 2 ZGB). Als Wohnsitz des Kindes unter el- terlicher Sorge gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz (Art. 25 Abs. 1 ZGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung liegt dabei im Kindesschutz die Zuständigkeit bei negativen Kompe- tenzkonflikten grundsätzlich bei der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes und nicht bei jener des Aufenthaltsorts (Empfehlungen der Kon- ferenz für Kindes- und Erwachsenenschutz [KOKES] zum Meinungsaus- tausch bei örtlichen Zuständigkeitskonflikten [Art. 444 ZGB], in: Zeitschrift für Kindes- und Erwachsenenschutz [ZKE] 2019, S. 533 f. m.H.a. BGE 129 I 419 E. 2.3). Kann der Wohnsitz des Minderjährigen nicht vom Inhaber der elterlichen Sorge oder vom Obhutsinhaber abgeleitet werden, da bspw. die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern einen unterschiedlichen Wohnsitz haben und das Kind fremdplatziert ist (freiwillig oder behördlich angeordnet), hat das Kind seinen Wohnsitz am Aufenthaltsort (Art. 25 Abs. 1 ZGB letzter Teilsatz), also am Ort der Einrichtung (VOGEL, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 5a zu Art. 442 ZGB m.H.a. BGE 135 III 49 E. 6.3). 2.2. Aus den Akten ergibt sich, dass B._____ und C._____ unter der gemein- samen elterlichen Sorge ihrer Eltern stehen. Die Eltern haben keinen ge- meinsamen Wohnsitz. Der Wohnsitz gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB der Mutter befindet sich in S._____, derjenige des Vaters in T._____. Beiden Eltern wurde das Aufenthaltsbestimmungsrecht über B._____ und C._____ ge- mäss Art. 310 Abs. 1 ZGB entzogen, d.h. B._____ und C._____ stehen nicht unter der Obhut ihrer Eltern. B._____ wurde mit superprovisorischer Verfügung des Familiengerichts Aarau vom 2. November 2023 und C._____ mit superprovisorischer Verfügung des Familiengerichts Aarau vom 29. Januar 2024 im Kinderheim I._____ platziert. 2.3. Vorliegend lässt sich folglich der Wohnsitz von B._____ und C._____ ge- mäss Art. 25 Abs. 1 ZGB (erster Teilsatz) nicht vom Wohnsitz der -7- sorgeberechtigten Eltern ableiten, da sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben und beiden Elternteilen das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen wurde. Als Wohnsitz von B._____ und C._____ muss daher gemäss Art. 25 Abs. 1 ZGB (letzter Teilsatz) ihr Aufenthaltsort gelten, somit Brugg als Ort der Einrichtung (BGE 135 III 49 E. 5.3.2; AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, in: Berner Kommentar, Zivilgesetzbuch, 2016, N. 44 zu Art. 315-315b ZGB m.w.H.). Das Familiengericht Brugg ist daher als zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde anzusehen (vgl. § 1 Abs. 1 Ziff. 4 des Dekrets über die Bezirks- und Kreiseinteilung (DBK) vom 21. September 2010 [SAR 117.110]). 2.4. 2.4.1. Im Erwachsenenschutzrecht hat die Erwachsenenschutzbehörde gemäss Art. 442 Abs. 5 ZGB eine Massnahme ohne Verzug zu übernehmen, sofern keine wichtigen Gründe dagegen sprechen. Motive gegen eine (sofortige) Übernahme am neuen Wohnsitz können etwa sein: tatsächliche und nach- weisbare Instabilität des neuen Aufenthaltsorts; unerledigte, aber erledig- bare Angelegenheiten wie zustimmungsbedürftige Geschäfte gemäss Art. 416 ZGB; zu befürchtende Destabilisierung, z.B. durch Beistands- wechsel; usw. (vgl. Empfehlung der KOKES vom März 2015, Übernahme einer Massnahme des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts nach Wohn- sitzwechsel (Art. 442 Abs. 5 ZGB), in: ZKE 2016, S. 167 f.). 2.4.2. Im Kindesschutz ist die Anwendbarkeit der erwachsenenschutzrechtlichen Bestimmung von Art. 442 Abs. 5 ZGB i.V.m. Art. 314 ZGB fraglich: Einer- seits unter dem Aspekt, dass über Art. 442 Abs. 5 ZGB lediglich der Zeit- punkt für die Übertragung hinausgezögert wird, und andererseits da eine weitere Zuständigkeitsregelung dem Zweck von Art. 315 ZGB nach einer einfachen und klaren Regelung der Zuständigkeiten für den Fall negativer Kompetenzkonflikte widersprechen würde. Art. 442 Abs. 5 ZGB wäre somit restriktiv anzuwenden und überdies sind wichtige Gründe nicht leichthin anzunehmen. 2.4.3. Gemäss den Empfehlungen der KOKES zum Meinungsaustausch bei ört- lichen Zuständigkeitskonflikten sieht Art. 315 ZGB keine Zuständigkeit der bisherigen Kindesschutzbehörde vor, wenn sich deren Zuständigkeitsge- biet weder mit dem zivilrechtlichen Wohnsitz noch mit dem tatsächlichen Aufenthaltsort der betroffenen Kinder deckt. 2.4.4. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass Übertragungsentscheide insbeson- dere auch an den Interessen der betroffenen Person auszurichten seien. Es liege in Anwendung von Art. 442 Abs. 5 ZGB insofern ein wichtiger -8- Grund vor, dass die Massnahme nicht und insbesondere nicht ohne Verzug und ohne Absprache mit der für H._____ und G._____ zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde an das Familiengericht Brugg übertragen werde. Beide Elternteile hätten Besuchsrechte. Nicht bekannt sei, welches Familiengericht die Massnahmen für H._____ und G._____ übernehme und welche Beistandsperson eingesetzt werde. Sollte bei ihnen eine an- dere Beistandsperson als bei B._____ und C._____ eingesetzt werden, hätte der Beschwerdeführer mit zwei unterschiedlichen Kindesschutzbe- hörden und Beistandspersonen zu tun. Es bestehe eine erhebliche Gefahr, dass widersprüchliche Entscheide gefällt und dem Beschwerdeführer nicht die gleichen Weisungen auferlegt würden. Ausserdem werde auch die Ko- ordination des Besuchsrechts eine grosse Herausforderung darstellen. Da- runter würden alle vier Kinder leiden. Zudem seien B._____ und C._____ erst kürzlich im Kinderheim platziert worden, weshalb diese Platzierungen nicht als dauerhaft und stabil angesehen werden können. Es sei im Sinne aller vier Kinder, wenn das Familiengericht Aarau als vertraute Stelle zur Führung der Massnahmen zuständig bleibe und die Fäden in der Hand be- halte. Durch einen Verbleib beim Familiengericht Aarau werde sicherge- stellt, dass alle Schutzmassnahmen konsistent und in enger Abstimmung aufeinander geführt würden. Das Interesse der Kinder an Stabilität und Ein- heitlichkeit überwiege das formale Kriterium des Aufenthaltsortes. 2.4.5. B._____ und C._____ werden nicht wie vom Beschwerdeführer vorge- bracht erst seit kurzer Zeit, sondern seit rund zwei Jahren konstant und ununterbrochen im Kinderheim I._____ fremdbetreut. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass sich dies in naher Zukunft ändern dürfte. Eine vom Beschwerdeführer vorgebrachte mangelnde Stabilität des Aufenthaltsortes bzw. Wohnsitzes in Brugg rechtfertigt somit das Zuwarten einer Übertra- gung an das Familiengericht Brugg nicht. Ein beim Familiengericht Aarau hängiges Kindesschutzverfahren bezüglich B._____ und C._____ ist nicht aktenkundig. Die Verfahren KEMN.2025.361 und KEMN.2025.362 des Familiengerichts Aarau betref- fen die Geschwister von B._____ und C._____, G._____ und H._____. Diese sind ebenfalls fremdplatziert und wurden mit superprovisorischer Verfügung des Familiengerichts Aarau vom 26. April 2024 im Schulheim N._____ platziert. Die kindesschutzrechtlichen Massnahmen von G._____ und H._____ werden derzeit noch durch das Familiengericht Aarau geführt. In seinem – ebenfalls angefochtenen – Entscheid vom 5. Mai 2025 hat das Familiengericht Aarau die Übertragung der Massnahme an das Familien- gericht Rheinfelden in Aussicht gestellt (KEMN.2025.361 und KEMN.2025.362). Nach Eintritt der Rechtskraft dieser noch hängigen Ver- fahren sind auch die Massnahmen von G._____ und H._____ an das örtlich zuständige Familiengericht zu übertragen, da sich weder der zivilrechtliche -9- Wohnsitz noch der Aufenthaltsort von G._____ und H._____ im Bezirk Aarau befinden. Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, dass die Zuständigkeit ver- schiedener Kindesschutzbehörden im Hinblick auf die Effizienz, Kohärenz und Koordination der Massnahmen nicht ideal erscheint. Dieser Umstand lässt sich im vorliegenden Fall jedoch nicht vermeiden, da gemäss Art. 315 ZGB keine Zuständigkeit der bisherigen Kindesschutzbehörde besteht, de- ren Zuständigkeitsbereich weder den zivilrechtlichen Wohnsitz noch den tatsächlichen Aufenthaltsort der betroffenen Kinder umfasst. Hinzu kommt, dass ein Wechsel der Beistandsperson unumgänglich ist, nachdem die bis- herige Beiständin erklärt hat, die Beistandschaft nicht weiterzuführen zu wollen (vgl. Schreiben des Familiengerichts Aarau an das Familiengericht Brugg vom 3. Februar 2025). Angesichts dieser Gegebenheiten erscheint es aus Gründen der Zweckmässigkeit und im Interesse des Kindeswohls wünschenswert, dass nach der Übertragung der Massnahmen bezüglich G._____ und H._____ dieselbe Beistandsperson für sämtliche vier Kindes- schutzmassnahmen eingesetzt wird, um eine kohärente und koordinierte Umsetzung insbesondere im Hinblick auf die Regelung des persönlichen Verkehrs, die therapeutische Betreuung der Kinder sowie die an die Eltern erteilten Weisungen zu gewährleisten. Die beiden örtlich zuständigen Kin- desschutzbehörden sind überdies gehalten, vor einer allfälligen Ent- scheidfällung die erforderlichen Abklärungen miteinander zu koordinieren, um widersprüchliche Entscheidungen zu vermeiden und das Wohl der be- troffenen Kinder bestmöglich sicherzustellen. 3. 3.1. In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs und seines Anspruchs auf ein faires Gericht gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK geltend und bringt zusammengefasst vor, es sei den Kindesschutzbehörden bekannt gewesen, dass er anwalt- lich vertreten sei. Weder die Anfrage des Familiengerichts Aarau an das Familiengericht Brugg betreffend das Übernahmeverfahren noch das Schreiben des Familiengerichts Brugg mit der vorgeschlagenen Beistands- person seien seinem Vertreter zugestellt worden. Die entsprechenden Zu- stellungen seien daher nichtig. Er, der aufgrund seiner Sprachkenntnisse zwingend auf eine anwaltliche Vertretung angewiesen sei, sowie auch die betroffenen Kinder hätten sich zur beabsichtigten Übertragung und Über- nahme der Kindesschutzmassnahmen nicht im Rahmen einer Anhörung äussern können. 3.2. 3.2.1. Nach den Angaben des Beschwerdeführers wurde dem Rechtsvertreter das Schreiben des Familiengerichts Brugg, mit welchem den Eltern die - 10 - Möglichkeit eingeräumt wurde, zur vorgeschlagenen Beistandsperson Stel- lung zu nehmen, sowie auch die beiden Dispositiventscheide vom 11. März 2025 nicht zugestellt. Aus den Akten ergibt sich, dass das Familiengericht Brugg vom Familiengericht Aarau nicht über das bestehende Vertretungs- verhältnis des Beschwerdeführers informiert worden war. Die begründeten Entscheide vom 11. März 2025 wurden sodann, nachdem der Rechtsver- treter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 20. März 2025 ein Be- gründungsbegehren gestellt hatte, ordnungsgemäss dem Rechtsvertreter zugestellt. Der Beschwerdeführer hatte demnach im vorinstanzlichen Ver- fahren keine Möglichkeit, sich zu der vom Familiengericht Brugg vorge- schlagenen Beistandsperson zu äussern. Soweit der Beschwerdeführer darin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickt, erweist sich diese Rüge als unbegründet. Für eine erfolgreiche Geltendmachung der Gehörs- verletzung wird grundsätzlich vorausgesetzt, dass die beschwerdefüh- rende Partei in der Begründung des Rechtsmittels angibt, welche Vorbrin- gen sie im vorinstanzlichen Verfahren bei Gewährung des rechtlichen Ge- hörs eingeführt hätte und inwiefern diese erheblich sein können (BGE 146 III 97 E. 3.4.3; Urteile des Bundesgerichts 5A_346/2024 vom 15. November 2024 E. 3.4.1; 5A_273/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 4.3). Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde keine konkreten Gründe vor, die gegen die mit Entscheid vom 11. März 2025 eingesetzte Beistandsperson sprechen würden. Sein Vorbringen erschöpft sich viel- mehr in der Rüge einer formellen Gehörsverletzung. Er räumt selbst ein, dass auch im Falle einer Gewährung des rechtlichen Gehörs in Bezug auf die vorgeschlagene Beistandsperson das Ergebnis in der Sache voraus- sichtlich dasselbe geblieben wäre (Rz. 845 ff.). Eine Rückweisung zur blos- sen formellen Gewährung des rechtlichen Gehörs würde daher zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (BGE 132 V 387 E. 5.1 m.w.H.). Der Vollständigkeit halber bleibt festzuhal- ten, dass die Wahl der Beistandsperson im pflichtgemässen Ermessen der Kindesschutzbehörde liegt. Ein Wunsch der Angehörigen der betroffenen Kinder hinsichtlich der Person der Beiständin bzw. des Beistands begrün- det kein freies Wahlrecht, sondern ist nur zu berücksichtigen, wenn er im Interesse des Schutzbedarfs der betroffenen Person objektiv erforderlich erscheint (vgl. Entscheid des Obergerichts XBE.2018.66 vom 17. Januar 2019 E. 3.3; REUSSER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, 7. Aufl. 2022, N. 18 zu Art. 401 ZGB). 3.2.2. Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer, dass er und auch die betroffenen Kinder nicht ins formelle Übernahmeverfahren miteinbezogen und zur ge- planten Übertragung der Kindesschutzmassnahmen angehört worden seien. Er hätte möglicherweise inzwischen neue Aspekte vorzubringen - 11 - gehabt, etwa Verbesserungen in seiner Situation, die eine Rückführung der Kinder perspektivisch erlauben könnten (Rz. 658 ff und 674 ff.). Auf das Verfahren vor der Kindesschutzbehörde sind die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sinngemäss an- wendbar (Art. 314 Abs. 1 ZGB). Gemäss Art. 447 Abs. 1 ZGB wird die von einer Massnahme betroffene Person persönlich angehört, soweit dies nicht als unverhältnismässig erscheint. Persönliche Anhörung meint dabei mündliche Anhörung. Anzuhören sind grundsätzlich auch die Eltern eines von der Massnahme betroffenen Kindes (Urteile des Bundesgerichts 5A_32/2024 vom 2. April 2024 E. 6 [einleitend] und 5A_522/2017 vom 22. November 2017 E. 4.7.2). Unverhältnismässig ist die persönliche An- hörung dort, wo sie nicht erforderlich oder geeignet ist, um die mit ihr ver- folgten Zwecke der Sachverhaltsabklärung und der Wahrung der Persön- lichkeitsrechte der betroffenen Person zu erreichen. Dies ist namentlich der Fall, wo es auf den persönlichen Eindruck der Behörde von der betroffenen Person nicht entscheidend ankommt (Urteile des Bundesgerichts 5A_32/2024 vom 2. April 2024 E. 6.2; 5A_902/2018 vom 14. August 2019 E. 4.3). In den angefochtenen vorinstanzlichen Verfahren stand ausschliesslich die Übertragung der Kindesschutzmassnahmen von B._____ und C._____ an das örtlich zuständige Familiengericht Brugg zur Beurteilung. Die neu zu- ständige Behörde hatte dabei lediglich die Rahmenbedingungen der Auf- sicht und Amtsführung – namentlich die Ernennung der Beistandsperson sowie die Festlegung der Berichtsperiode – neu zu bestimmen, um einen reibungslosen Vollzug der Massnahme sicherzustellen (vgl. Empfehlung der KOKES zur Übernahme einer Massnahme des Kindes- und Erwachse- nenschutzrechts nach Wohnsitzwechsel, in: ZKE 2016, S. 167 f.). Vor die- sem Hintergrund hat im vorinstanzlichen Übernahmeverfahren keine mate- rielle Überprüfung der bestehenden Kindesschutzmassnahmen stattgefun- den. Eine persönliche Anhörung des Beschwerdeführers sowie der be- troffenen Kinder war daher für den angefochtenen Entscheid nicht erforder- lich. Es war somit nicht unverhältnismässig und ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf eine Anhörung verzichtet hat. In formellen Über- nahmeverfahren dieser Art, in denen der Sachverhalt bereits erstellt ist, dient eine Anhörung nicht dazu, die laufende Massnahme inhaltlich in Frage zu stellen, sondern ausschliesslich der organisatorischen und funk- tionalen Überführung der Zuständigkeit. 4. Nach dem Gesagten hat es mit der Übertragung der Kindesschutzmass- nahmen für B._____ und C._____ sowie mit der Einsetzung der neuen Bei- ständin gemäss dem angefochtenen Entscheid vom 11. März 2025 sein Bewenden und die Beschwerde ist abzuweisen. - 12 - 5. Gemäss diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtlichen Ver- fahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.00 gestützt auf § 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Von der Zusprechung einer Parteientschädigung an die Mutter ist abzusehen, da ihr mangels Beteiligung am Beschwerdeverfahren kein entschädigungspflich- tiger Aufwand entstanden ist. 6. 6.1. Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Beschwerde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung. 6.2. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege um- fasst unter anderem die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 6.3. Ob Prozessbedürftigkeit besteht, ist anhand der Gegenüberstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der gesuchstellenden Person zu ihrem notwendigen Lebensunterhalt zu bestimmen. Diese Vorausset- zung ist dann erfüllt, wenn einer Partei von ihren Einkünften nach Deckung des um 25 % des Grundbetrages erhöhten Existenzminimums sowie der Steuern und Abzahlungspflichten kein ausreichender Freibetrag mehr ver- bleibt, um daraus die Prozesskosten innert absehbarer Zeit, bei weniger aufwendigen Prozessen innert Jahresfrist, bei anderen innert zweier Jahre, zu tilgen (BGE 135 I 221 E. 5.1 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 5D_82/2010 E. 2; 5P.219/2003 E. 2.2; 5P.390/2001 E. 2b). Ob ein Prozess als aufwendig zu gelten hat, richtet sich nach den mutmasslich zu erwar- tenden Prozesskosten. Bei durchschnittlichen familienrechtlichen Verfah- ren (Eheschutz, Scheidung ohne grössere güterrechtliche Auseinanderset- zung etc.) kann in der Regel noch nicht von aufwendigen Prozessen ge- sprochen werden und eine Partei sollte deshalb in der Lage sein, diesbe- zügliche Prozesskosten innert Jahresfrist bewältigen zu können (vgl. WUFFLI/FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 1. Aufl. 2019, Rz. 360). 6.4. Das Existenzminimum der gesuchstellenden Person ist nach den betrei- bungsrechtlichen Regeln gemäss dem Kreisschreiben der Schuldbetrei- bungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Aargau - 13 - vom 21. Oktober 2009 zu Art. 93 SchKG zu bemessen. Danach sind ins- besondere Prämien für Lebensversicherungen sowie Gebühren für Radio, Fernsehen und Telefon im Grundbetrag inbegriffen und Unterhaltspflichten, Abzahlungsschulden und Kreditrückzahlungspflichten nur soweit zu be- rücksichtigen, als sie in den letzten Monaten vor der Gesuchstellung auch erfüllt wurden. Nach dem Effektivitätsgrundsatz ist bei der Beurteilung der Mittellosigkeit nur auf die tatsächlich (effektiv) vorhandenen Aktiven und Passiven abzustellen (WUFFLI/FUHRER, a.a.O., Rz. 120). 6.5. 6.5.1. Der Bedarf des Beschwerdeführers setzt sich wie folgt zusammen: Grundbetrag Fr. 1'200.00 Prozessualer Zuschlag (25 %) Fr. 300.00 Wohnkosten Fr. 850.00 Krankenkassenprämien nach KVG Fr. 324.75 Arbeitswegkosten (A-Welle, 1 Zone) Fr. 95.00 Auswärtige Verpflegung Fr. 220.00 Kosten Besuchsrecht Fr. 160.00 Total Fr. 3'149.75 Der Beschwerdeführer lebt allein, weshalb von einem Grundbetrag von Fr. 1'200.00 und einem Zuschlag von 25 % (Fr. 300.00) auszugehen ist. Gestützt auf den Effektivitätsgrundsatz können dem Beschwerdeführer nur seine tatsächlichen Wohnkosten von Fr. 850.00 angerechnet werden (Be- schwerdebeilage 8). Die hypothetischen Wohnkosten von Fr. 1'500.00 sind nicht zu berücksichtigen, zumal der Beschwerdeführer weder behauptet noch belegt, er habe einen Mietvertrag für eine teurere Wohnung abge- schlossen oder sich für teurere Wohnungen beworben. Auch führt er nicht aus, dass sein derzeitiger Mietvertrag befristet wäre oder nur eine kurzfris- tige Zwischenlösung darstellen würde. Die Krankenkassenprämien sowie die Kosten für den Arbeitsweg, die auswärtige Verpflegung und das Be- suchsrecht sind im geltend gemachten Umfang zu berücksichtigen. In Be- zug auf die Schuldentilgung von monatlich Fr. 300.00 hat der Beschwerde- führer zwar eine Rückzahlungsvereinbarung mit der Gemeinde V._____ eingereicht (vor Beschwerdebeilage 10). Allerdings hat er nur eine einzige Zahlung belegt (Beschwerdebeilage 11). Gemäss der Rückzahlungsver- einbarung hätte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde vom 1. Mai 2025 schon mindestens drei Raten bezahlen müs- sen. Indem er nur die Bezahlung einer einzigen Rate nachweist, ist die re- gelmässige Schuldentilgung nicht bewiesen und kann nicht berücksichtigt werden. Die behaupteten Anwaltskosten von Fr. 5'000.00 für angebliche andere Verfahren sind unbelegt geblieben und sind entsprechend nicht zu berücksichtigen. Schliesslich sind die Telekommunikations- und Versiche- rungskosten des Beschwerdeführers bereits mit dem Grundbetrag - 14 - abgedeckt und können nicht noch zusätzlich mit Fr. 100.00 berücksichtigt werden. 6.5.2. Der Beschwerdeführer geht von einem durchschnittlichen monatlichen Net- toeinkommen von Fr. 3'960.00 aus. Gestützt auf die eingereichten Lohnab- rechnungen für den Zeitraum Juni 2024 bis Februar 2025 ergibt sich aller- dings – mit jeweiliger Herausrechnung der Kinderzulagen – ein durch- schnittliches Nettoeinkommen von rund Fr. 4'460.00 (inkl. Anteil 13. Mo- natslohn; Beschwerdebeilage 6). 6.6. Ausgehend von einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 4'460.00 und einem Notbedarf von Fr. 3'149.75 verbleibt dem Be- schwerdeführer ein Freibetrag von Fr. 1'310.25. Damit ist der Beschwerde- führer in der Lage, die obergerichtlichen Verfahrenskosten und die Anwalts- kosten innert einer Frist von einem Jahr zu bezahlen. Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist damit nicht gegeben und sein Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege daher abzuweisen. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz beschliesst: Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.