2.2. Das Gesuch der verfahrensbeteiligten Mutter um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen, soweit es in Bezug auf die Gerichtskosten nicht zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wird. Als unentgeltliche Rechtsvertreterin wird ihr Rechtsanwältin G._____, […], bestellt. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.