Dementsprechend entbindet hier die Zusprechung einer Parteientschädigung nicht davon, über das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung zu entscheiden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_681/2023 vom 6. Dezember 2024 E. 6.2.1 f.). Die verfahrensbeteiligte Mutter ist gestützt auf die von ihr eingereichten Belege (Sozialhilfebudget Januar 2025 [Beschwerdeantwortbeilage 2] und Kontoauszug PostFinance vom 1. Januar 2025 [Beschwerdeantwortbeilage 2]) offensichtlich mittellos, weshalb ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen ist. - 11 - Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz beschliesst: