6.2. Nachdem der Beschwerdeführer eine Mittellosigkeit seinerseits behauptet und er bereits vor Vorinstanz unentgeltlich vertreten war, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die der verfahrensbeteiligten Mutter zugesprochene Parteientschädigung uneinbringlich ist. Dementsprechend entbindet hier die Zusprechung einer Parteientschädigung nicht davon, über das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung zu entscheiden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_681/2023 vom 6. Dezember 2024 E. 6.2.1 f.).