Mit Obsiegen der verfahrensbeteiligten Mutter sind diese Anträge in Bezug auf die Gerichtskosten gegenstandslos geworden, da diese Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt werden. Gleichsam ist auch der Antrag betreffend die Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch den Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren mit dessen Verpflichtung zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die verfahrensbeteiligte Mutter gegenstandslos geworden.