6. 6.1. Die verfahrensbeteiligte Mutter verlangt für das Beschwerdeverfahren einen Prozesskostenvorschuss in Höhe von Fr. 3'000.00, bzw. eventualiter die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Einsetzung ihrer Anwältin als unentgeltliche Vertreterin. Mit Obsiegen der verfahrensbeteiligten Mutter sind diese Anträge in Bezug auf die Gerichtskosten gegenstandslos geworden, da diese Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt werden.