wegfallenden Teilnahme an einer Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) um 20 % auf Fr. 2'160.00 zu kürzen. Angesichts dessen, dass die Mutter im vorinstanzlichen Verfahren nicht anwaltlich vertreten war und sich ihre Rechtsvertreterin erstmals mit Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2025 eingehend mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzte, ist vorliegend kein Rechtsmittelabzug vorzunehmen. Unter Berücksichtigung des pauschalen Auslagenersatzes von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT, Fr. 64.80) und der Mehrwertsteuer von 8.1 % (Fr. 180.20) ergibt sich für die Rechtsvertreterin der Mutter für das obergerichtliche Verfahren eine richterlich festgelegte Entschädigung von Fr. 2'405.00.