5.3. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Gewinnaussichten von Anfang an beträchtlich geringer waren als die Verlustgefahren, weshalb sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden konnten. Die Beschwerde war von vornherein aussichtslos gemäss Art. 117 lit. b ZPO (vgl. statt vieler BGE 142 III 138 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Der Antrag des Beschwerdeführers um Ausrichtung eines Prozesskostenvorschusses durch die verfahrensbeteiligte Mutter und sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind deshalb abzuweisen.